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Ärzte-Ratgeber

Barrierefreie Website Ordination: BaFG 2025

Seit Ende Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz — und seither kursieren in Ordinationen Warnungen vor Strafen und Abmahnungen. Dieser Ratgeber ordnet ein, wann eine barrierefreie Website für die Ordination rechtlich verpflichtend ist, wann nicht, und welche Regel unabhängig vom BaFG ohnehin greift.

Von Klaax ·

Was das Barrierefreiheitsgesetz für Ordinationen in Österreich tatsächlich bedeutet

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist am 28. Juni 2025 wirksam geworden. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in nationales Recht um. Seither erreichen viele Ordinationen Rundmails, die eine flächendeckende Pflicht zur barrierefreien Website behaupten. Diese Darstellung ist in dieser Pauschalität falsch.

Das BaFG gilt nicht für alle Websites und nicht für alle Unternehmen. Es erfasst einen abschließend aufgezählten Katalog von Produkten und Dienstleistungen, die Verbraucher:innen angeboten werden — darunter Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, E-Books, Selbstbedienungsterminals, bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Ärztliche Behandlungsleistungen stehen nicht in diesem Katalog. Eine Ordinationswebsite, die Leistungsspektrum, Team, Ordinationszeiten und Anfahrt darstellt, ist damit keine Dienstleistung im Sinne des BaFG.

Der eine Punkt, an dem es doch relevant wird

Interessant ist für Ordinationen nur ein Katalogpunkt: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Dienstleistungen, die über eine Website oder App im Fernabsatz, auf elektronischem Weg und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin erbracht werden — mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag abzuschließen.

Praktisch heißt das: Sobald über Ihre Website ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird, kann der elektronische Geschäftsverkehr eröffnet sein. Typische Konstellationen:

  • eine kostenpflichtige telemedizinische Sprechstunde, die online gebucht und bezahlt wird
  • ein Shop für Präparate, Hilfsmittel oder Gutscheine
  • kostenpflichtige Online-Kurse, Programme oder digitale Downloads

Eine reine Terminvereinbarung ohne Zahlungsvorgang zählt nach heutigem Verständnis in der Regel nicht dazu — die Behandlung selbst wird ja vor Ort erbracht, und der Termin ist noch kein Behandlungsvertrag im Fernabsatz. Abschließend höchstgerichtlich geklärt ist diese Abgrenzung allerdings nicht. Wer ein Buchungssystem mit Vorauskasse, Anzahlung oder Ausfallgebühr betreibt, bewegt sich näher an der Grenze als eine Ordination mit einfachem Terminformular.

Wer betroffen ist: Kassenordination, Wahlarztpraxis und die Kleinstunternehmer-Ausnahme

Der Kassenvertrag spielt für die Einordnung keine Rolle. Eine Kassenordination wird dadurch nicht zur „öffentlichen Stelle” — das Web-Zugänglichkeits-Gesetz, das Bund und Länder samt ihren Einrichtungen streng verpflichtet, greift bei niedergelassenen Ärzt:innen nicht. Anders liegt der Fall bei Ambulatorien und Krankenanstalten in öffentlicher Trägerschaft.

Selbst wenn Ihre Website tatsächlich elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, gibt es eine zweite Hürde: Das BaFG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen von den Anforderungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist.

Damit fällt der ganz überwiegende Teil der niedergelassenen Ordinationen in Österreich unter die Ausnahme. Die Prüfreihenfolge ist also schlicht:

  1. Wird über die Website ein entgeltlicher Vertrag geschlossen? Wenn nein, endet die BaFG-Prüfung hier.
  2. Wenn ja: Liegt die Ordination unter den Kleinstunternehmer-Schwellen? Wenn ja, entfallen die Anforderungen ebenfalls.

Halten Sie das Ergebnis kurz schriftlich fest, mit Datum und Zahlen. Das kostet zehn Minuten und ist die beste Antwort auf die nächste Mail, die Ihnen eine Frist setzt.

Die Regel, die unabhängig vom BaFG gilt

Damit ist das Thema aber nicht erledigt. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verbietet seit 2006 die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen — und kennt keine Kleinstunternehmer-Ausnahme. Eine Website, die für blinde oder motorisch eingeschränkte Patient:innen nicht bedienbar ist, kann eine mittelbare Diskriminierung darstellen.

Das Gesetz sieht dafür eine Zumutbarkeitsprüfung vor: Aufwand, Betriebsgröße und die Frage, ob eine zumutbare Alternative besteht, fließen ein. Der Weg führt über ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice; scheitert es, sind Schadenersatzansprüche möglich. Das ist kein Massenphänomen, aber es ist der real existierende Hebel — nicht das BaFG.

Dieser Beitrag gibt eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die fünf Stellen, an denen Ordinationswebsites typischerweise scheitern

Als technischer Maßstab hat sich die europäische Norm EN 301 549 etabliert, die im Kern auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Nach dieser Messlatte wiederholen sich bei Ordinationswebsites fünf Fehler.

1. Zu schwacher Kontrast. Hellgraue Schrift auf Weiß, zarte Pastelltöne, weiße Typo auf einem hellen Foto. Gefordert sind mindestens 4,5:1 für Fließtext und 3:1 für große Schrift sowie für Bedienelemente und aussagekräftige Grafiken. Genau die dezente Farbwelt, die im Gesundheitsbereich beliebt ist, reißt diese Werte regelmäßig.

2. Ordinationszeiten als Bild. Der Öffnungszeiten-Block wird aus dem Grafikprogramm exportiert und als PNG eingebunden. Für einen Screenreader ist das eine leere Fläche. Dasselbe gilt für Preistafeln, Vertretungspläne und Urlaubsankündigungen im Bildformat.

3. Fehlende Tastaturbedienbarkeit. Nicht jede Nutzerin führt eine Maus. Wer ausschließlich mit der Tabulatortaste navigiert, muss jedes Menü, jedes Akkordeon und jeden Dialog erreichen und wieder verlassen können. Klassische Fallen: Cookie-Banner, aus denen man per Tastatur nicht herauskommt, und ein wegdesignter Fokusrahmen, der die aktuelle Position unsichtbar macht.

4. Formulare ohne echte Beschriftung. Ein Platzhaltertext im Feld ist kein Label — er verschwindet beim Tippen und wird von Screenreadern uneinheitlich behandelt. Fehlermeldungen, die eine Zeile nur rot einfärben, kommen bei Menschen mit Farbsinnstörung gar nicht an.

5. Eingebettete Fremd-Widgets. Terminbuchung, Kartendienst, Bewertungs-Slider: Diese Bausteine stammen von Dritten und sind oft der am wenigsten zugängliche Teil der Seite. Sie sind zugleich der Teil, den Ihre Agentur nicht selbst schreibt.

Online-Terminbuchung und Kontaktformular barrierefrei gestalten

Die Terminbuchung ist die Funktion mit dem höchsten Nutzen für Patient:innen — und technisch die anspruchsvollste. Worauf es ankommt:

  • Sichtbare, dauerhaft verknüpfte Labels für jedes Feld, dazu passende autocomplete-Angaben für Name, E-Mail und Telefonnummer.
  • Fehlermeldungen im Klartext, direkt beim betroffenen Feld, programmatisch mit dem Eingabefeld verbunden und nicht allein über Farbe transportiert.
  • Kalender mit Alternative: Ein Datepicker, der sich nur per Klick bedienen lässt, braucht ein zusätzliches Textfeld für die manuelle Eingabe.
  • Statusmeldungen, die angesagt werden. „Termin reserviert” oder „Slot nicht mehr verfügbar” muss auch akustisch ankommen, nicht nur optisch aufblitzen.
  • Zeitlimits entschärfen. Reserviert Ihr System einen Slot für 60 Sekunden, ist das für viele Nutzer:innen zu knapp. Verlängerbar oder deutlich großzügiger einstellen.
  • Alternativkanal sichtbar lassen. Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehören auf dieselbe Seite wie das Buchungstool — juristisch ein starkes Argument, praktisch ein Service.

Fragen Sie Ihren Buchungsanbieter aktiv nach einer Erklärung zur Barrierefreiheit oder einem Konformitätsnachweis zu EN 301 549. Anbieter, die darauf keine Antwort haben, sind ein Auswahlkriterium — und zwar ein ausschließendes.

Befunde, PDFs und Formulare: das unterschätzte Problem

Fast jede Ordinationswebsite bietet Downloads an: den Anamnesebogen, die Einverständniserklärung, das Aufklärungsblatt, den Fragebogen zur Vorbereitung. In den meisten Fällen ist das ein eingescanntes Papierformular, das als PDF hochgeladen wurde. Technisch ist ein solches Dokument ein Bild — es enthält keinen auslesbaren Text.

Drei Stufen der Verbesserung, in dieser Reihenfolge:

  1. Nicht scannen, sondern exportieren. Ein aus Word oder InDesign erzeugtes PDF enthält echten Text. Das allein löst den größten Teil des Problems.
  2. Struktur mitgeben. Überschriften, Formularfelder und Lesereihenfolge werden im PDF ausgezeichnet (Stichwort PDF/UA). Das ist Handarbeit, aber einmalig.
  3. Das Formular als HTML-Seite anbieten. Am zugänglichsten, am mobilfreundlichsten — und Sie bekommen die Daten strukturiert zurück statt als ausgedrucktes Blatt.

Wer Befunde über ein Patientenportal bereitstellt, hat zusätzlich eine Datenschutzdimension: Zugangsschutz, Verschlüsselung, Auftragsverarbeitervertrag mit dem Anbieter, Löschfristen. Barrierefreiheit und Datenschutz sind hier zwei Prüfungen am selben Objekt und sollten gemeinsam durchgegangen werden.

Muss ich meine bestehende Website neu bauen lassen?

In den meisten Fällen nein. Ein Großteil der typischen Mängel lässt sich am bestehenden System nachrüsten:

  • Farbwerte für Text und Buttons anpassen
  • Fokus-Styles wiederherstellen
  • Alternativtexte ergänzen und Bild-Grafiken durch echten Text ersetzen
  • Formularfelder korrekt beschriften
  • Überschriftenhierarchie in Ordnung bringen
  • Cookie-Banner und Menüs tastaturfähig machen

Das sind überschaubare Eingriffe, oft im Rahmen der laufenden Wartung. Für einen Neubau sprechen dagegen strukturelle Gründe: ein Baukastensystem, das Ihnen keinen Zugriff auf das erzeugte Markup gibt; ein veraltetes Theme, dessen Komponenten nicht mehr gepflegt werden; ein Layout, das seine Inhalte überwiegend in Bildern transportiert. In diesen Fällen kostet das Nachbessern mehr als der saubere Neuaufbau — und bringt Sie am Ende trotzdem nur auf halbe Strecke.

Ein angenehmer Nebeneffekt: Semantisches Markup, klare Überschriftenstruktur, beschreibende Linktexte und schnelle Ladezeiten sind exakt das, was auch Suchmaschinen auswerten. Die Arbeiten für die Barrierefreiheit überschneiden sich weitgehend mit technischem SEO. Sie investieren einmal und zahlen auf zwei Ziele ein.

Barrierefreiheit und Werberecht: Was Sie über Ihre Leistungen sagen dürfen

Barrierefreiheit ist ein starkes Argument in der Patient:innenkommunikation — und sie lässt sich werberechtlich sauber darstellen, weil sie eine sachliche, überprüfbare Tatsache ist. § 53 Ärztegesetz und die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer verbieten unsachliche, unwahre und das Standesansehen beeinträchtigende Information. Eine nüchterne Beschreibung der Zugänglichkeit fällt eindeutig nicht darunter.

Konkret zulässig und empfehlenswert ist eine sachliche Aufstellung: stufenloser Zugang oder Lift, Türbreiten, barrierefreies WC, Induktionsschleife, Begleitperson willkommen, Gebärdensprachdolmetsch nach Voranmeldung, einfache Sprache bei Aufklärungsunterlagen. Solche Angaben helfen Patient:innen bei der konkreten Entscheidung, ob ein Besuch möglich ist.

Zwei Grenzen sind zu beachten. Erstens: keine Superlative und keine vergleichende Selbstanpreisung — „die barrierefreieste Ordination Wiens” ist beides. Zweitens, und wichtiger: Was Sie schreiben, muss stimmen. Wer „vollständig barrierefrei” auslobt und im Erdgeschoß zwei Stufen hat, macht eine unwahre Angabe. Das ist standesrechtlich angreifbar und kann zusätzlich wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Formulieren Sie präzise statt pauschal.

Denken Sie daran, dass Alternativtexte, Untertitel und Transkripte ebenfalls Website-Inhalte sind. Auch für sie gelten die berufsrechtlichen Grenzen. Eine ausführlichere Darstellung der Regeln finden Sie in unserem Beitrag zum Werberecht für Ärzt:innen in Österreich.

In vier Schritten zur Bestandsaufnahme der eigenen Ordinationswebsite

Schritt 1 — Rechtliche Einordnung dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, ob über Ihre Website entgeltliche Verträge geschlossen werden und ob Sie die Kleinstunternehmer-Schwellen unterschreiten. Ein Aktenvermerk mit Datum genügt.

Schritt 2 — Selbsttest in zwanzig Minuten. Legen Sie die Maus weg und durchlaufen Sie Ihre Startseite, die Kontaktseite und die Terminbuchung nur mit der Tabulatortaste. Erreichen Sie alles? Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Danach den Browser-Zoom auf 200 Prozent stellen: Bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne dass Text abgeschnitten wird?

Schritt 3 — Automatisiert prüfen. Werkzeuge wie Lighthouse in Chrome, die axe-Erweiterung oder WAVE finden Kontrastfehler, fehlende Alternativtexte und unbeschriftete Formularfelder in Sekunden. Sie decken allerdings nur einen Teil der Kriterien ab — alles, was Verständlichkeit und sinnvolle Reihenfolge betrifft, muss ein Mensch beurteilen. Ein grüner Testbericht ist ein Anfang, kein Ergebnis.

Schritt 4 — Priorisieren und veröffentlichen. Ordnen Sie die Funde nach Wirkung: Alles, was Patient:innen am Terminieren oder Kontaktieren hindert, kommt zuerst. Rein kosmetische Punkte kommen zuletzt. Ergänzen Sie auf der Website einen kurzen, ehrlichen Absatz zum Stand der Barrierefreiheit samt einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen und einem Alternativkanal. Das ist gelebte Transparenz — und im Fall einer Beschwerde ein greifbarer Beleg dafür, dass Sie sich mit dem Thema befasst haben.

Wenn Sie diese Bestandsaufnahme nicht selbst machen möchten: Wir prüfen Ordinationswebsites auf Zugänglichkeit, Technik und Auffindbarkeit gemeinsam und sagen Ihnen, was sich nachrüsten lässt und was nicht. Mehr zu unserer Arbeit für Ärzt:innen finden Sie unter Praxismarketing Wien und Webdesign Wien.

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