Zum Inhalt springen
Klaax – Digital Marketing
Leitfaden Werberecht

Werberecht für Physiotherapeut:innen in Österreich – und was anders ist als bei Ärzt:innen

Physiotherapeut:innen unterliegen nicht dem ärztlichen Werberecht, sondern dem MTD-Gesetz 2024. Die Regeln sind in manchen Punkten lockerer, in einem deutlich strenger. Dieser Leitfaden zeigt, was Ihre Praxis-Website darf – und wo die Unterschiede zu den Ärzt:innen liegen.

Rechtsstand: Oktober 2026

Die Kurzantwort: Ja, Physiotherapeut:innen dürfen werben – aber ohne Vergleiche

Physiotherapeut:innen dürfen in Österreich sachlich über ihre Praxis, Leistungen und Schwerpunkte informieren. Seit 1. September 2024 regelt das das MTD-Gesetz 2024. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung verbietet § 39 jede dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung. Erlaubt ist damit eine professionelle Website mit Leistungs- und Kosteninformation, Local SEO und sachliche Inhalte – nicht erlaubt sind Vergleiche mit anderen, Abwertungen und reißerische Anpreisungen.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

  • MTD-Gesetz 2024: Das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe regelt sieben Berufe, darunter die Physiotherapie. Es hat am 1. September 2024 das MTD-Gesetz aus 1992 abgelöst.
  • § 39 Abs. 1 – Werbebeschränkung: Gilt im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung. Verboten ist jede dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung.
  • § 39 Abs. 2 – Provisionsverbot: Keine Vergütung für die Zuweisung von Patient:innen, weder an Sie noch durch Sie. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig.
  • § 39 Abs. 3 – Informationspflicht: Patient:innen sind insbesondere über den geplanten Behandlungsablauf, die Kosten und den beruflichen Versicherungsschutz zu informieren – auch darüber, welche Kosten voraussichtlich die Sozialversicherung übernimmt.
  • § 3 – Berufsbezeichnung: Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Eine Zusatzbezeichnung dürfen nur jene führen, die eine entsprechende Sonderausbildung oder Spezialisierung absolviert haben; verwechselbare oder nicht zugelassene Bezeichnungen sind verboten.
  • § 36 – Verschwiegenheitspflicht: Alles, was Ihnen in Ausübung des Berufs anvertraut wird, bleibt vertraulich – auch online.
  • UWG, DSGVO & Impressumspflichten: Gelten wie für jedes Unternehmen. Irreführende Angaben können Mitbewerber klagen, Gesundheitsdaten sind besonders geschützt.

Die Unterschiede zum Werberecht für Ärzt:innen

Viele Physiotherapie-Praxen orientieren sich an den Regeln für Ärzt:innen. Das liegt nahe, führt aber in beide Richtungen in die Irre: Manches ist für Sie lockerer geregelt, die vergleichende Werbung dagegen strenger.

Werberecht für Ärzt:innen und Physiotherapeut:innen im Vergleich
Thema Ärzt:innen Physiotherapeut:innen
Rechtsgrundlage § 53 ÄrzteG, konkretisiert durch die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ der Ärztekammer § 39 MTD-Gesetz 2024 – eine konkretisierende Verordnung gibt es nicht
Geltungsbereich Gesamte Berufsausübung; die Verbote gelten auch für Gruppenpraxen und andere Personen Nur die freiberufliche Berufsausübung
Verbotener Kern Unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information Dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung
Vergleichende Werbung Untersagt sind herabsetzende Äußerungen über Kolleg:innen und ihre Methoden Jede vergleichende Werbung ist untersagt – auch eine sachliche
Produktwerbung Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und Medizinprodukte ausdrücklich untersagt Kein eigenes berufsrechtliches Verbot – Produkte nur sachlich darstellen
Kosten Keine Pflicht zur Kosteninformation im Werberecht Pflicht, über Kosten und die voraussichtliche Kostenübernahme zu informieren
Provisionsverbot Ja (§ 53 Abs. 2 ÄrzteG) Ja, seit 1. September 2024 (§ 39 Abs. 2 MTDG)
Folgen bei Verstößen Disziplinarverfahren der Ärztekammer, Unterlassungsklage nach UWG Verwaltungsstrafe bis 5.000 €, Unterlassungsklage nach UWG
Standesvertretung Ärztekammer mit Pflichtmitgliedschaft und Disziplinarrecht Keine Kammer; Berufsverbände wie Physio Austria ohne Regelungsbefugnis

Strenger: Vergleiche sind tabu

Bei Ärzt:innen verbietet die Verordnung der Ärztekammer herabsetzende Äußerungen über Kolleg:innen. Für Physiotherapeut:innen geht § 39 weiter: Untersagt ist jede vergleichende Werbung. Das trifft nicht nur „die beste Physiotherapie in Wien“, sondern auch scheinbar harmlose Formulierungen wie „schneller wieder fit als mit herkömmlicher Therapie“ oder „anders als andere Praxen nehmen wir uns Zeit“.

Lockerer: Kosten, Produkte und Einzelfragen

Ärzt:innen dürfen nicht für Arzneimittel, Heilbehelfe oder Medizinprodukte werben; für Physiotherapeut:innen gibt es kein vergleichbares berufsrechtliches Verbot – sachlich bleiben muss die Darstellung trotzdem. Kosteninformation ist für Sie nicht nur zulässig, sondern Pflicht. Und anders als bei Ärzt:innen regelt das Werberecht nicht ausdrücklich, wie Sie in Medien auf individuelle Anfragen antworten. Die Verschwiegenheitspflicht und das Sachlichkeitsgebot setzen aber auch hier Grenzen.

Anders: Wer kontrolliert

Ärzt:innen sind Pflichtmitglieder der Ärztekammer, die Verstöße disziplinarrechtlich verfolgt. Für Physiotherapeut:innen gibt es keine Kammer. Ein Verstoß gegen § 39 ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 57). Berufsverbände wie Physio Austria geben Orientierung, können aber keine verbindlichen Werberegeln erlassen.

Was erlaubt ist

  • Eine professionelle Website mit Leistungen, Behandlungsschwerpunkten, Ablauf und Kontaktwegen
  • Allgemeine Kosteninformation: Preise, Wahltherapie, Rückerstattung und was die Sozialversicherung voraussichtlich übernimmt
  • Die Berufsbezeichnung und Zusatzbezeichnungen, die Sie nach einer Sonderausbildung oder Spezialisierung führen dürfen
  • Besuchte Fortbildungen – als Fortbildungen benannt, nicht als Spezialisierung
  • Suchmaschinenoptimierung, ein gepflegtes Google-Business-Profil und sachliche Google-Ads
  • Fotos von Praxis und Team, professionelle Porträts
  • Fachliche Inhalte zu Beschwerdebildern und Behandlungsmethoden

Was verboten ist

  • Jede vergleichende Werbung – gegenüber Kolleg:innen, anderen Praxen oder „herkömmlicher“ Therapie
  • Diskriminierende Anpreisung
  • Unsachliche Anpreisung, etwa Heilungs- oder Erfolgsversprechen („in sechs Wochen schmerzfrei“)
  • Werbung, die dem beruflichen Ansehen abträglich ist, etwa reißerische Aufmachung
  • Provisionen oder andere Vergütungen für die Zuweisung von Patient:innen
  • Nicht erworbene oder verwechselbare Berufs- und Zusatzbezeichnungen
  • Patientenfotos, -namen oder Fallberichte ohne ausdrückliche Einwilligung
  • Fingierte oder gekaufte Bewertungen

Speziell für die Praxis-Website: die Checkliste

  1. Impressum vollständig: Name, Berufsbezeichnung, Berufssitz, Kontaktdaten und der Hinweis auf das MTD-Gesetz 2024 als Berufsrecht
  2. Berufsbezeichnung korrekt: Zusatzbezeichnungen nur mit abgeschlossener Sonderausbildung oder Spezialisierung
  3. Kosten und Rückerstattung verständlich erklärt
  4. Leistungstexte sachlich: beschreiben, was in der Behandlung passiert, statt Ergebnisse zu versprechen
  5. Keine Vergleiche – auch keine indirekten mit „herkömmlicher“ Therapie
  6. Datenschutzerklärung mit allen Diensten, keine Tracking-Cookies ohne Einwilligung
  7. Formulare datensparsam: keine unnötigen Gesundheitsangaben abfragen
  8. Bilder geprüft: Patient:innen nur mit dokumentierter Einwilligung

Bewertungen und Social Media

Sie dürfen zufriedene Patient:innen auf die Möglichkeit einer Bewertung hinweisen – niemanden unter Druck setzen und keine Bewertungen kaufen. Antworten Sie auf Bewertungen, ohne zu bestätigen, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. In sozialen Medien funktionieren Übungsvideos, Einblicke in die Praxis und Aufklärung zu Beschwerdebildern gut. Vermeiden sollten Sie Vergleiche, Ergebnisversprechen und Einzelberatung in Kommentaren, bei der Sie Gesundheitsdaten preisgeben oder ohne Befund urteilen.

Wie eine Physiotherapie-Website aufgebaut sein sollte, die in Wien gefunden wird, zeigt unser Ratgeber zur Website für Physiotherapie in Wien. Die Regeln für Ärzt:innen finden Sie im Leitfaden zum Werberecht für Ärzt:innen.

Quellen

Hinweis: Dieser Leitfaden ist eine redaktionelle Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zum Werberecht für Physiotherapeut:innen

Dürfen Physiotherapeut:innen in Österreich Werbung machen?

Ja. Das MTD-Gesetz 2024 verbietet nicht die Werbung an sich, sondern im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung jede dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung (§ 39 Abs. 1). Sachliche Information über Leistungen, Schwerpunkte, Ablauf und Kosten ist zulässig.

Gilt für Physiotherapeut:innen die Werberichtlinie der Ärztekammer?

Nein. Die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ gilt nur für Ärzt:innen. Für Physiotherapeut:innen ist § 39 MTD-Gesetz 2024 maßgeblich, ergänzt durch das UWG und die DSGVO. Eine Kammer, die das näher regeln könnte, gibt es für Physiotherapeut:innen nicht.

Darf ich mich mit anderen Praxen vergleichen?

Nein. § 39 MTD-Gesetz 2024 verbietet ausdrücklich jede vergleichende Werbung. Das ist strenger als bei Ärzt:innen, bei denen nur herabsetzende Äußerungen untersagt sind. Auch Formulierungen wie „schneller schmerzfrei als mit herkömmlicher Physiotherapie“ sind deshalb riskant.

Darf ich Preise auf meiner Website nennen?

Ja. Für freiberufliche Physiotherapeut:innen besteht sogar eine Pflicht, Patient:innen über die Kosten der Behandlung zu informieren – auch darüber, welche Kosten voraussichtlich die Sozialversicherung übernimmt (§ 39 Abs. 3). Die Website ersetzt diese Aufklärung nicht, ist aber der richtige Ort für die allgemeine Information. Lockangebote können dagegen als unsachliche Anpreisung gelten.

Darf ich Patientenfotos oder -bewertungen zeigen?

Echte Bewertungen ja. Fotos, Namen oder Fallberichte von Patient:innen nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung: Es handelt sich um Gesundheitsdaten nach der DSGVO, und es gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 MTD-Gesetz 2024. Antworten Sie auf Bewertungen, ohne zu bestätigen, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war.

Was droht bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen § 39 ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro; schon der Versuch ist strafbar (§ 57 MTD-Gesetz 2024). Dazu können Mitbewerber nach dem UWG auf Unterlassung klagen. Ein Disziplinarverfahren wie bei Ärzt:innen gibt es nicht.

Werberechtskonform sichtbar werden?

Im kostenlosen Erstgespräch sehen wir uns Ihren Auftritt an – ob er rechtlich sauber aufgestellt ist und wo Ihre Praxis in Wien mehr Sichtbarkeit holen kann.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren