Werberichtlinien für Ärzte
Für Ärzte gelten hinsichtlich des Marketings besondere Regelungen. Die geltenden Bestimmungen sind in der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit abrufbar.
Alle Begriffe sind im folgenden als geschlechtsneutral zu betrachten.
Was erlaubt ist
- Ärzte dürfen Patienten über die angebotenen Tätigkeiten, wenn sie sachlich und wahr dargestellt sind über eine eigene Website informieren.
Nach § 3 ist es zulässig sachliche, wahre und dem Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung des ärztlichen Berufes zu informieren.
- Als Arzt dürfen Sie Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die Sie aufgrund Ihrer Aus- und Fortbildung beherrschen öffentlich angeben.
- Neben Ihrer Webseite ist es gestattet Social Media Kanäle wie Facebook oder Instagram zu betreiben. Printmedien wie Broschüren und Aushänge in der Ordination oder im Wartezimmer Bereich sind auch erlaubt.
- Ärzte müssen dafür sorgen, dass es auch in externen Medien zu keiner standeswidrigen Werbung durch Dritte kommt. Dabei ist die Erwähnung des Namens des Arztes inklusive zulässiger Bezeichnungen erlaubt.
Um Namen oder Bildern von Patienten veröffentlichen zu dürfen ist deren Zustimmung notwendig. - Die Verwendung eines Arzt Logos ist gestattet.
Was nicht erlaubt ist
- Ärzten ist es nicht gestattet für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber zu werben.
- Es ist zudem nicht erlaubt mit Selbstanpreisung der eigenen Person zu werben. Phrasen wie “bester Zahnarzt in Wien”, oder ähnliches sind nicht erlaubt
- Zudem ist es nicht gestattet Leistungen durch aufdringliche und marktschreierische Darstellungen hervorzuheben
- Eine wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt
Folgende Werbekanäle sind für Ärzte erlaubt
Eine eigene Homepage | |
Social Media Kanäle wie Facebook und Instagram | |
Website Verzeichnisse wie Docfinder, Herold, etc. | |
Printmedien (Flyer, Folder und Visitenkarten) | |
Merchandising Artikel wie Kugelschreiber, Tassen, etc. |
Schilderordnung für Ärzte
Die Gestaltung und Verwendung von Firmenschilder für Arztpraxen unterliegt in Österreich genauen Bestimmungen. Die Gestaltungsrichtlinien sind über die Verordnung der österreichischen Ärztekammer geregelt.
Was vorgeschrieben ist
Nach § 1 der Schilderordnung sind Sie als Arzt dazu verpflichtet, Ihre Ordinationsstätte zumindest durch eine entsprechende äußere Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen.
Zudem muss das Ordinationsschild folgende Informationen beinhalten:
- Name des Arztes
- Der in Österreich erworbene akademische Grad
- Berufsbezeichnung(en) als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt für ________
- Der Firmenwortlaut bei Gruppenpraxen
- Erreichbarkeit (z.B. Ordinationszeiten oder Hinweis: „nach Vereinbarung“, etc.)
Was erlaubt ist
Neben den verpflichtenden Informationen können folgende Punkte zusätzlich am Schild Platz finden:
- Sämtliche verliehene Titel (z.B. Medizinalrat, Obermedizinalrat)
- Titel wie z.B. Univ.-Prof., Univ.-Doz., Ass.-Prof.
- Die auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze wie Primarius am ________ , Chefarzt der ________, etc.
- Von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Fortbildungsnachweise (Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen)
- Von der ÖÄK oder einer LÄK verliehene oder anerkannte Qualitätssicherungszertifikate sowie von der ÖQMed ausgestellte Zertifikate
- Ärzte, die eine Ausbildung in einem Additivfach absolviert haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Additivfachbezeichnung in Klammer beizufügen
Weitere zulässige Angaben sind:
- Ordinationszeiten (Sprechstunden)
- Telefonnummer, Fax, E-Mail, Homepage
- Ein Logo
- Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tätig ist
- Tätigkeit als „Wahlarzt (z.B. „Wahlarzt für Versicherte anderer Krankenkassen“, „Wahlarzt für Versicherte von Krankenkassen“)
- Hausapotheke
- Lehrpraxis
- Vorsorge- (Gesunden-) Untersuchungen
- Mutter-Kind-Pass
- Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für ________
- Ordinations- und Apparategemeinschaften
- Weitere Standorte
- Die Namen und Berufsbezeichnungen der Gesellschafter von Gruppenpraxen
- Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen
- Sonstige Zusätze (z.B. über besondere ärztliche Leistungen)
Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist zulässig, solange die Beleuchtung angemessen ist.
Ziehen Sie mit Ihrer Arztpraxis an eine neue Adresse, ist es erlaubt, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anzubringen. Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen jedoch nur der Name, die Berufsbezeichnung und die Adresse der Ordinationsstätte angeführt werden.
Was nicht erlaubt ist
- Andere Einrichtungen des Arztes (z.B. Kosmetik-, Kontaktlinsen-, Massageinstitute), dürfen nicht am Ordinationsschild, jedoch auf einem gesonderten Schild angeführt werden
- Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein.
Nach Beendigung der Berufsausübung müssen alle Schilder entfernt werden.